Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine spezielle Nachfrage zu meiner Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsbedingungen der von mir bei Ihnen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind sehr allgemein gehalten. Meiner Meinung nach sind sämtlich Risiken beim Führen von ferngelenkten Modellen abgedeckt (Ziffer 3.2, Punkt 6). Den entsprechenden Passus füge ich im Anschluss an meine Ausführungen dieser Mail an.
Mir sind von anderen Versicherungen z. B. Einschränkungen in Bezug auf das Abfluggewicht bekannt (nur Modelle bis 5 kg oder ähnlich).
Ich möchte Sie bitten mir kurz zu bestätigen, dass sämtliche Schäden, die durch ferngelenkte Modelle (zu Lande, Wasser oder Luft) verursacht werden, durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so möchte ich Sie bitten mir anhand der Versicherungsbedingungen zu erläutern, welche Ausnahmen oder Rahmenbedingungen gelten.
Vielen Dank vorab, mit freundlichen Grüßen
3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
3.1 Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahr-zeugs verursacht werden.
3.2 Versichert ist jedoch Ihre Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch Gebrauch von
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf die Höchstgeschwindigkeit;
Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
nicht versicherungspflichtigen Anhängern.
Hierfür gilt:
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.2 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflich-tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor-derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
(2) nur bei PREMIUM: Motor betriebenen Krankenfahrstühlen und Golfwagen;
(3) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
(4) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbrettern), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen.
Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
(5) nur bei PREMIUM: Kitesurf-Boards und -Drachen ohne Begrenzung der Flughöhe;
(6) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.