Silberkorn
Mitglied
Auch das stimmt so nicht.Nur: Für dann evtl. entstandene Schäden muss man auch aufkommen!
Was man tatsächlich benötigt, ist eine Starterlaubnis, soweit es Privatgrund betrifft.
LuftVG § 25(1) Satz 1 ist für Modellflug nicht anwendbar. Nachzulesen in:
Seite 21 3. Abs.
Wenn das betreffende Grundstück wo man starten möchte zur sog. "freien Landschaft" gehört, braucht man keine Starterlaubnis des Eigentümers.
Jedenfalls nicht in den meisten Bundesländern.
Das Betretungsrecht für solche Grundstücke regelt § 59 Absatz 1 BNatSchG.
Die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze schränken ggf. weiter ein.
Bei uns in BaWü darf jedes Grundstück in der freien Landschaft zur Erholung und für Sport und Spiel betreten werden, ausserhalb der Landwirtschaftlichen Nutzungszeit.
Das bedeutet man darf überall in der sog. offenen Landschaft starten, sollte dem Bauern aber seine hoch stehende Futterwiese nicht kurz vor dem Mähen niedertrampeln.
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