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Gefahren EU Registrierungspflicht Flugmodelle, Kompetenznachweis

Hubschrau-bär

Mitglied
Ich habe mich in den letzten Tagen mal durch die relevanten Foren was
Modellflug betrifft, durchgewuzelt.

Ich habe ganz bewusst keinen alten Thread ausgegraben weil der nicht mehr zeitrelevant ist!!

Es geht zum einen um die Registrierungspflicht für Flugmodelle über 250 Gramm seit 01.01.2021.
Die ist im Moment aus organisatorischen Gründen bis 30.04.2021 verschoben.
Für Mitglieder eines Verbandes ohnehin kein Problem, da die Mitglieder bei unterlassenem
Widerspruch "en Bloc" registriert werden. Nicht organisierte Piloten müssen sich selber kümmern.

Das gerade grössere Problem, wer ab dem 01.01.2021 ohne bisherigen Kenntnisnachweis gemäss
§21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 der Luftverkehrsordnung ein Modell über 250 Gramm wild auf der Wiese fliegt, sollte das
tunlichst unterlassen, weil nicht zulässig.
Für alle die den Kenntnisnachweis in Verbindung mit einer Einzelmitgliedschaft DMFV, DMO oder ähnlich haben, ändert sich
mit nicht exakt definierten Fristen erstmal nichts. Vereine bitte selber schlau machen.;)

Der Kenntnisnachweis ist aber Geschichte, für die Zukunft ist der neue Kompetenznachweis erforderlich,
dieser ist zur Zeit noch kostenfrei zu erwerben.;)

Kompetenznachweis, man muss sich anmelden und dann das Prozedere bis hin zur Prüfung durchziehen,
das Training muss mit mindestens 70 % richtiger Antworten bestanden werden um zur Prüfung zu kommen,
beides kann beliebig wiederholt werden.
Hochladung der üblichen Daten: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse und so wie ich es
verstanden habe Kopie des Ausweises.

Hier ein ausführlicher Hinweis des Luftfahrt Bundesamtes.

Hier die Hinweise DMFV AERO.

Viel Spass wäre wohl unangebracht.;)

Edit: Jedes RC-Fluggerät gilt als Drohne, da wird nichts differenziert.
 
Zuletzt bearbeitet:

renner

Autor
Aber sag mal, der Kompetenznachweis gilt doch erst ab 2kg Abfluggewicht, oder habe ich das grundsätzlich falsch verstanden?
 

Dragondriver

Mitglied
Nur in der Übergangszeit. Ab 2022 sieht alles anders aus.
Hier ein Auszug aus den Regelungen:
1. Drohnen ohne Klassifizierung nach EU-Recht (Bestandsdrohnen):
1.1. unter 250 g und Höchstgeschwindigkeit (horizontal) <19 m/s :
Es ist kein „Drohnenführerschein“ erforderlich, wobei die Regularien der Offenen Kategorie natürlich trotzdem gelten. Um sich über diese Regularien zu informieren wird die Absolvierung des Onlinetrainings empfohlen, auf Wunsch kann anschließend auch die Onlineprüfung abgelegt werden.

1.2. unter 500 g:
Bis zum 31.12.2022 wird weiterhin kein „Drohnenführerschein“ benötigt. Die Drohne darf in allen Unterkategorien der Offenen Kategorie betrieben werden, wobei die EU-Drohnen-Regularien gelten.
Ab dem 1.1.2022 wird zwingend ein EU-Kompetenznachweis zum Steuern von Drohnen der Offenen Kategorie benötigt.

1.3. unter 2 kg:
Es wird ein EU-Fernpiloten-Zeugnis benötigt, sofern die Drohne nicht in der Unterkategorie A3 betrieben werden soll. Die Drohne darf dann bis 50 m (horizontal) an Menschen herangeflogen werden. Alternativ kann der Fernpilot auf der Grundlage seines Kenntnisnachweises fliegen, wenn er zusätzlich den EU-Kompetenznachweis besitz und das praktische Selbsttraining gemäß UAS.OPEN.030 abgeschlossen hat.

Wenn eine Drohne in der Unterkategorie A3 betrieben werden soll, wird hierfür ein EU-Kompetenznachweis, alternativ bis zum 1.1.2022 ein Kenntnisnachweis, benötigt.

1.4. unter 25 kg:
Für den Betrieb von Drohnen zwischen 2 kg und 25 kg Höchstabflugmasse wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt. Alternativ darf die Drohne bis zum 1. Januar 2022 mit einem Kenntnisnachweis gesteuert werden. Die Drohne darf nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden.

Ich verstehe das so, das man ab 2022 sogar für zwischen 250gr. und 500gr. zumindest den Kompetenznachweis haben muss.
 

Hubschrau-bär

Mitglied
Das ist auch noch so ein Thema für sich.:unsure:


Wie erkenne ich, ob meine Drohne schon nach der Verordnung (EU) 2019/945 zertifiziert ist?
Drohnen, die nach der neuen Klassifizierung für Drohnen (C0-C4) gemäß der Verordnung (EU) 2019/945 klassifiziert sind, tragen die folgende Markierung, wobei die Ziffer im Kreis die zugehörige Klassifizierung angibt.

Abbildung zu Frage 1-3



Kann ich meine nicht EU-Recht konforme Drohne nachzertifizieren lassen?
Nein! Eine nicht EU-Recht konforme Drohne kann nicht nachträglich vom Hersteller zertifiziert werden.
 
D

Deleted member 5600

Gast
Danke an Hubschrau-bär!

Ziemlich finstere Aussichten. :( :cry: Denn beide Wege bergen Risiken und Ärger.

Gruß Play
 

Hubschrau-bär

Mitglied
Ganz so schlimm ist es nicht, man muss halt lesen und verstehen.
Bürokratische Texte vielleicht auch mehrfach um zu verstehen, auch ich.;)

Modellflug der Zukunft
Drei Jahre lang wurde eine einheitliche Regelung für den Betrieb von Drohnen und von Flugmodellen diskutiert, in den europäischen Gremien, mit den Mitgliedsländern und mit den Interessenvertretungen. Dann, am 24. Mai 2019, unterschrieb Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker die „Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ (im Folgenden EU-Gesetz 947 genannt). Das Gesetz trat am 1. Juli 2019 in Kraft, die einzelnen Bestimmungen werden nach und nach wirksam. Es geht hier nicht um die Vorschriften allgemein, sondern nur um die Auswirkungen des Gesetzes auf den Modellflug der Zukunft.

Registrierung, „eID“ und Kenntnisnachweis
Alle Piloten von Flugmodellen und Drohnen sollten ursprünglich bereits bis 1. Juli 2020 registriert sein oder sich selbst registrieren lassen. Krisenbedingt wurde der Termin auf Jahresbeginn 2021 verschoben. Wenn die Verbände dann ihre Mitglieder bei den eingerichteten Erfassungsstellen melden und diesen ihre elektronische Identifikationsnummer übermittelt wird, ist EU-Regulierung auch praktisch bei den Modellfliegern angekommen: Die eID muss auf jedem Modell angebracht werden. Sie gilt europaweit, und soll natürlich dazu dienen, den Piloten bzw. den Besitzer des Modells zu identifizieren – ob bei einem Unfall, wenn das Modell verloren wurde oder bei groben Verstößen gegen das Luftrecht. Ohne diese Nummer gibt es ab 2021 keinen rechtskonformen Modell- und Drohnenflug.

Auch der Kenntnisnachweis muss bis 1. Juli 2021 den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden – so verlautet Art. 21 (2) des EU-Gesetzes 947. Die Frage für den Modellflug heißt: Liegen bis dahin die zu notwendigen Änderungen der gesetzlichen Vorgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vor? Ohne aktuelle Gesetze und Verordnungen kein aktueller Kenntnisnachweis.

Flugmodelle sind keine Drohnen
Im Großen und Ganzen dürften sich die nationalen Verordnungen und Gesetze, nach denen wir uns beim Modellfliegen in Zukunft zu richten haben, wenig von den heutigen Bestimmungen unterscheiden. Hintergrund dafür ist ein Passus in der europäischen Grundverordnung, die das EU-Gesetz 947 maßgeblich beeinflusste. Gestützt durch EU-Parlament, Europäischen Rat und EU-Kommission soll dieser Passus dem klassischen Modellflug Bestandsschutz garantieren. Der „Erwägungsgrund“ fand seinen Platz auf Seite 2 unter Punkt (27) des Gesetzestextes und heißt in der offiziellen Übersetzung: „Nachdem Flugmodelle als UAS gelten und dem Flugmodellbetrieb in Vereinen und Vereinigungen ein gutes Sicherheitsniveau bescheinigt wird, sollte es unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen bewährten Verfahren einen nahtlosen Übergang von den verschiedenen nationalen Systemen zum neuen Rechtsrahmen der Union geben, damit Flugmodell-Vereine und -Vereinigungen ihren Betrieb unverändert fortführen können.“

Nachdem Flugmodelle als UAS gelten“ zielt darauf, dass das Gesetz grundsätzlich nicht zwischen den verschiedenen „unbemannten Luftfahrzeugen“ (Unmanned Aircraft Systems, UAS) unterscheidet. Der Modellflug sollte dennoch nicht in den Strudel sachfremder Bestimmungen für alle denkbare Drohnentechnik wie deren möglichen Einsatz in dicht bebauten Städten gezogen werden. Er sollte nach dem Willen der europäischen Politik seine bisherigen Freiräume behalten. Bedingung freilich, dass er „im Rahmen“ von Vereinen und Verbänden betrieben wird. Damit sei ein gutes Sicherheitsniveau gewährleistet, so hatten EU-Gremien argumentiert.

Vereine und Verbände in Art. 16 (1)
Diese Vereine und Verbände müssen allerdings ihre Ansprüche anmelden.

„Auf Antrag eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung kann die zuständige Behörde eine Genehmigung für den UAS-Betrieb im Rahmen des Flugmodell-Vereins oder der Flugmodell-Vereinigung erteilen.“

Die zitierte offizielle deutsche Übersetzung des Gesetzes spricht von „Vereinen und Vereinigungen“ statt von Vereinen und Verbänden, gemeint ist dasselbe. Sie können bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung für den Modellflugbetrieb beantragen. Und diese „kann“ diese Genehmigung erteilen – Artikel 16 (1).

Das EU-Recht verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine Behörde zu benennen, die für Modellflug-Betriebsgenehmigungen zuständig ist. Nur ist diese Behörde nicht dazu verpflichtet, diese Genehmigung auch zu erteilen – egal welcher Verein sie beantragt. Das mag man bedauern, doch man stelle sich vor, etliche hundert Klubs würden einen selbständigen Modellflugbetrieb beanspruchen. Die Behörde müsste dann die Antragsteller wie deren Praxis überprüfen, was praktisch unmöglich wäre. Das Bundesministerium will den Modellflugbetrieb nach EU-Recht darum ausschließlich in der Verantwortung eines leistungsfähigen Verbandes genehmigen. Dessen gesamte Struktur soll das Sicherheitsniveau garantieren, vom dem im Erwägungsgrund 27 des Gesetzes die Rede ist. Solche Verbände gibt es in Deutschland in Gestalt des DMFV und des DAeC. Vereine rund um ein Versicherungsangebot erfüllen die Voraussetzungen nicht, das hat das Ministerium bereits erklärt.

Was bedeutet „im Rahmen von“?
Für den einzelnen Modellflieger, der jetzt wie zukünftig „im Rahmen“ eines Verbandes seine Modelle steuert, genügt oft heute schon nicht, einfach nur Mitglied zu sein und eine Versicherung zu bezahlen. Derzeit wird bereits ein Kenntnisnachweis verlangt, sofern das Modell schwerer als 2 kg wiegt und über 100 m Höhe geflogen werden soll. Aufstiegserlaubnis und Platzordnung fordern zudem vielfach diesen Kenntnisnachweis von jedem, der sein Modell starten will – egal wie schwer es ist und wie hoch er fliegen will.

Wird in Zukunft der Betrieb nach Artikel 16 des EU-Gesetzes bewilligt, könnte ein Kenntnisnachweis allgemeine Pflicht werden. Fernpiloten, die im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen UAS betreiben, müssen den Mindestanforderungen an die Kompetenz genügen, die in der nach Artikel 16 erteilten Genehmigung festgelegt sind.“

(Artikel 8 (3) EU-Gesetz 947). Um realistisch zu sein: Ohne diese Auflage dürfte wohl keine nationale Behörde die Genehmigung nach EU-Recht erteilen. Wie die Kompetenzprüfung aussieht, lässt sich nur ahnen; für den Modellflugbetrieb in der europäischen Kategorie „Offen“ verlangt das Gesetz einen Test mit dem Minimum von 40 Fragen.

Damit ist noch nicht geklärt, wie ein Verein mit Gästen umgeht, ob als Gastflieger oder bei einem Wettbewerb. Im Leitfaden der EASA heißt es S. 132 (GM1 Article 16)

„Die Genehmigung [durch eine nationale Behörde] kann auch den Betrieb durch Personen umfassen, die sich vorübergehend an den Aktivitäten des Clubs oder Verbandes beteiligen (z.B. zur Freizeitgestaltung während eines Urlaubs oder für einen Wettbewerb), sofern die vom Club oder Verband vorgesehenen Verfahren für die zuständige Behörde akzeptable Bedingungen festlegen.“ Es schließt sich ja die spannende Frage an, ob die Kompetenzprüfung eines anderen EU-Mitgliedstaates akzeptiert wird! Derzeit ist das in etlichen europäischen Ländern nicht der Fall, außer man fährt zu Wettbewerben. Deren Regeln umfassen praktisch immer denkbare Sicherheitsfragen, so dass sich hoffentlich spezielle Kompetenzprüfungen für solche Veranstaltungen auch in Zukunft erübrigen.

Wo, auf welchem Platz „im Rahmen eines Vereins oder Verbandes“ geflogen wird, steht nicht im Gesetz. Es geht davon aus, dass es keine für den UAS-Betrieb gesperrte Zonen sind. Spezielle „Modellflugplätze“ (englisch „model airfields“) werden dagegen nirgends erwähnt. Der Schluss ist erlaubt, dass nach EU-Recht „im Rahmen eines Vereins oder einer Vereinigung“ überall da geflogen werden darf, wo der Modellflug nicht eingeschränkt oder verboten ist. Nicht der Ort ist wichtig, sondern die Zugehörigkeit zu einem Verband mit Betriebsgenehmigung

Modellflug in der Kategorie „Offen“
Den EU-Gremien war klar, dass das allgemeine Bedürfnis, Drohnen oder auch Flugmodelle fliegen zu lassen, nicht allein über die Verbände zu steuern ist. Die beauftragte EASA (Europäische Agentur für Luftsicherheit) hatte darum ein Konzept für eine Kategorie „Offen“ entwickelt. Eine EASA-Tabelle – sie ist nicht mehr Bestandteil der offiziellen Gesetzestexte und ihres Begleitmaterials – fasst die Bedingungen der Offenen Kategorie zusammen. Kategorie „Offen“ Übersichtstabelle

Diese Bedingungen versuchen, das Gefährdungspotential abzuschätzen, das vor allem von Drohnen ausgeht, die in der Nähe von Menschen fliegen. Die Bestimmungen gelten europaweit.

Für den Modellflug wichtig ist die Klasse „Privat hergestellt“, unter der Modelle von bis zu 25 kg im Rahmen der Unterkategorie A3 (Flug fern von Personen) geflogen werden dürfen. Das ist zwar für große Modelle keine gute Idee, da die Kategorie „Offen“ die Flughöhe kategorisch auf 120 m über Grund beschränkt (AGL, above ground level). Aber grundsätzlich wird so Modellfliegen auf Wiesen und Feldern frei gegeben, und zwar europaweit. Mit „Privat hergestellt“ sind ganz normale Flugmodelle gemeint, wie auch der Verzicht auf eine elektronische Identifikation während des Fluges sowie sonstige technische Mindestanforderungen zeigt. Die Definition 16 in Artikel 2 des EU-Gesetzes 947 dagegen kann missverstanden werden: Privat hergestellt ist „ein UAS, das vom Erbauer für seine eigenen Zwecke zusammengebaut oder hergestellt wurde, mit Ausnahme von UAS, die aus Bauteilen zusammengesetzt werden, die als Fertigbausatz in Verkehr gebracht werden“. In der Diskussion mit der EASA in Köln hatten deren Vertreter erklärt, damit seien Fertigbausätze für UAS gemeint, keine vorgefertigten Flugmodelle, die noch mit der Steuerung auszustatten sind.

Der Unterschied zur Klasse C4 in der Kategorie „Offen“ ist gering – nur dass in C4 daran gedacht ist, das UAS könne einfach nach Herstellerangaben gesteuert werden. Die „Delegierte Verordnung (EU) 2019/945“ widmet dieser Klasse auf Seite 1 den Erwägungsgrund 4: „Mit Blick auf das gute Sicherheitsniveau, das bei auf dem Markt bereits bereitgestellten Flugmodellen erreicht wurde, sollte zum Nutzen von Flugmodellbetreibern die Klasse C4 für UAS geschaffen werden, die keinen unverhältnismäßigen technischen Anforderungen unterliegen sollten.“

Schließlich wird auch auf das Einhalten der 120 m über Grund durch 120 m über dem Fernpiloten ersetzt, sofern das unbemannte Segelflugzeug unter 10 kg wiegt. Das Modell darf beliebig hoch über Grund fliegen, nur den Piloten nicht mehr als 120 m übersteigen (EU-Gesetz 947, UAS Open.010 Allgemeine Bestimmungen (4)). Damit wird das Fliegen im Hangaufwind in der Kategorie „offen“ auch mit großen Modellen nach EU-Recht möglich.

Was ein „Unbemanntes Segelflugzeug “ ist, wird im EU-Gesetz 947 unter „Definitionen 23“ erklärt. „Es kann für den Notfall mit einem Motor ausgerüstet werden,“ heißt es da. Dieser Motor ist im ursprünglichen, englischen Text ein „engine“, und kann damit auch ein Verbrenner sein (Elektromotor englisch „motor“). Das bedeutet, dass im Rahmen der Kategorie „Offen“ überall in Europa unabhängig von Verbänden mit wenigen praktischen Einschränkungen geflogen werden darf. Für das jeweilige Gelände, für die Region oder für den Modellflug allgemein können aber Beschränkungen gelten, die einzuhalten sind. Weitere Bedingungen für das Fliegen von Modellen über 250 g im Rahmen der Kategorie „Offen“ sind Registrierung des Piloten, Online-Training und Online-Test. Der Test muss aus mindestens 40 Fragen bestehen; der derzeitige DMFV-Kenntnisnachweis mit 26 Fragen kommt diesem immerhin nahe.

Bei Modellen unter 250 g (Klasse C0) dagegen erlaubt die Kategorie „Offen“ völlige Freiheit. Der Betreiber muss nicht registriert sein, muss kein Mindestalter haben, darf einzelne Personen überfliegen, sein Modell darf bis zu 19 m/ sec schnell sein. 19 m/sec sind 68 km/h. Der DMFV kann nur empfehlen, diese Freiheit nicht zu missbrauchen. Denn der Betreiber hat zwar keine Auflagen zu erfüllen, ist darum aber nicht aus der Haftung entlassen, wenn es zu einem Schaden, gar zu einem Personenschaden kommt.

Mindestalter
Nach der Logik des Gesetzes kann nur in den reglementierten Kategorien ein gesetzliches Mindestalter für das Steuern von UAS für ganz Europa festgelegt werden: „Fernpiloten, die UAS in der ‚offenen‘ und ‚speziellen‘ Kategorie betreiben, müssen ein Mindestalter von 16 Jahren haben.“ (EU-Gesetz 947 Art. 9 (1). Der Artikel 9 erlaubt den Mitgliedstaaten, das Mindestalter für die beiden europäischen Kategorien zu senken – um vier Jahre in der „offenen“ und um zwei Jahre in der „speziellen“ (Art. 9 (3) a) und b). Diese Erlaubnis gilt dann jeweils nur für das Land, das so entscheidet.

Anders in den nationalen Genehmigungen für die Modellflugverbände. Hier wird kein Mindestalter der Piloten vom Gesetz vorgeschrieben, sondern von der jeweiligen nationalen Behörde zusammen mit den anderen Bedingungen der Betriebserlaubnis geregelt. Dabei könnte sich diese auch am EU-Gesetz 947 Art. 9 (2) c) für die „offene“ und die „spezielle“ Kategorie orientieren: Kein Mindestalter für Piloten, die unter der direkten Aufsicht eines qualifizierten Piloten von mindestens 16 Jahren fliegen.
 
D

Deleted member 5600

Gast
Finster in anderer Hinsicht.
Registrierung (man ist quasi in einer potentiellen Straftäter-Datei)
Denunzianten und Klugscheißer
Das "F"-Zeichen für Drohnen führt zu einer Entwertung der älteren Drohnen?
…………….
Viele Auswirkungen sind vielleicht noch gar nicht so klar.

Gruß Play
 

Hubschrau-bär

Mitglied
Da kaue ich noch dran.;)

Privat hergestellt ist „ein UAS, das vom Erbauer für seine eigenen Zwecke zusammengebaut oder hergestellt wurde, mit Ausnahme von UAS, die aus Bauteilen zusammengesetzt werden, die als Fertigbausatz in Verkehr gebracht werden“. In der Diskussion mit der EASA in Köln hatten deren Vertreter erklärt, damit seien Fertigbausätze für UAS gemeint, keine vorgefertigten Flugmodelle, die noch mit der Steuerung auszustatten sind.
 
D

Deleted member 1492

Gast
Wie man vom Boden aus 120m AGL abschätzen soll, ebenso wie die Entfernung, ist mir schleierhaft.
Manch einer kann nichtmal den Sicherheitsabstand auf Autobahnen richtig einschätzen.
Aber eine nachträglich einzubauende elektronische Lösung lässt hoffentlich nicht lange auf sich warten.

Wenn sowas als "geprüftes Zubehör" eingesetzt wird, wäre man beinpinkeltechnisch aus dem Schneider.
Dann muss ein selbsternannter Gauleiter erstmal nachweisen, dass man gegen die Verordnungen verstoßen hat.

Wie auch immer, ich "kaue" auch an diesem typisch europäischen Auswuchs. Erinnert mich an die Bananenverordnung.
 
D

Deleted member 5600

Gast
Auch ein Punkt. Wenn man bedenkt, daß Drohnen, ... überhaupt erst durch private Hobbytreibende erfunden und weiter entwickelt wurden. Zur Höhe: Meine Drohne zeigt auf dem Bildschirm Höhe, Abstand, Geschwindigkeit, ….. an. Ich halte mich penibel an die Regelungen. Aber bei den neuen Gesetzen und Regelungen bin ich sehr traurig und betroffen weil ich das gesamte Ausmaß vor dem geistigen Auge sehe.

Gruß Play
 
D

Deleted member 1492

Gast
Corona mal weggedacht, hatte ich für dieses Jahr den Wiedereinstieg in die Fliegerei geplant.
Ebenso ein Treffen mit Leuten hier aus dem Forum.

Im Moment sehe ich das nicht und bin weit davon entfernt irgendwas in die Luft zu bringen. :thumbsdown:
 

Hubschrau-bär

Mitglied
Den Sinn und Zweck und wo was hinführen könnte zu ergründen
brauchen wir nicht anfangen.
Der Luftraum wird neu geordnet, ganz einfach.

Die Registrierung ist für drei Jahre gültig, kostet laut NU ohne Quelle 32,00 €.
Dies wird dann in drei Jahren wieder fällig.
Die Registrierung gilt für alle Modelle im Hangar.

Die Kompetenzschulung und Prüfung ist noch gebührenfrei, gilt dann für fünf Jahre.
Ab dem vierten Quartal 2021 könnte man sogar den Kenntnisnachweis umschreiben
lassen, ist z.B. bei mir aber sinnfrei, da der sowieso im September 2022 abläuft.
 

bugster_de

Mitglied
Hi,

ich frage mal konkret: ich haben einen EasyStar 2 (Abfluggewicht mit Akku ca. 1.100gr), bin Mitglied im DMFV und somit registriert, mein Flugzeug hat eine Metallplakette mit meiner Anschrift drauf, ich fliege eigentlich immer ausserhalb von Modellflugplätzen (Wild-Fliegen), mein Modell hat einen Höhenmeter per Telemetrie drin und die Funke piept ab 80m über Grund. Ich verstehe das ganze nun so:
(1) ich muß den Kentnissnachweis machen
(2) ich brauche eine neue Plakette auf der auch meine Registrierungsnummer zu lesen ist
(3) mein EasyStar ist weiterhin zugelassen, da er keine Drohne ist und ergo diese Einteilung in die Klassifizierung nicht braucht

Ich wohne im erweiterten Einzugsgebiet eines Verkehrsflughafens und da kannst du sicherlich drauf warten, bis ein selbsternannter Dorfpolizist da mal lustig Anzeige erstattet; ergo will ich auf jeden Fall 100% legal sein.
 

bugster_de

Mitglied
Wie auch immer, ich "kaue" auch an diesem typisch europäischen Auswuchs. Erinnert mich an die Bananenverordnung.
hat alles immer zwei Seiten und ich will hier die EU und ihre lustigen Auswüchse auch nicht verteidigen, aber
(1) ich bin beruflich sehr viel mit dem echten Flugzeug unterwegs und wie oft im Bereich Flughafen Frankfurt irgendein Dödel mit seiner Drohne in der Anflugschneise rum fliegt ist schon beeindruckend. Wenn man selbst im Flugzeug sitzt ist das weniger lustig. Und dann noch mit irgendwelchen chinsischen Funken dran, die keinerlei Zulassung in der EU haben
(2) mir persönlich geht es ehrlich gesagt schon auf den Zünder, wenn mit der Drohne über unserem Wohngebiet geflogen wird und man mal schaut, was "Nachbars" so am Pool oder im Garten machen.

Und ich denke mal darum ging es der EU. Dass die Modellflieger als "Beifang" in den Strudel geraten sind ist halt irgendwie doof, aber lass dir den Einstieg nicht vermiesen. Ich habe auch erst dieses Jahr damit angefangen (Vorteil von Corona) und das ganze hat Suchtpotential, weil sehr viel Spaß
 

Hubschrau-bär

Mitglied
Den brauchst Du nicht mehr machen, wenn dann gleich den Kompetenznachweis.
Fliegen darfst Du aber seit dem 01.01.21 eh nicht mehr, da über 250 Gramm
wäre jetzt der Kenntnisnachweis mindest nötig.
(2) ich brauche eine neue Plakette auf der auch meine Registrierungsnummer zu lesen ist
So wie ich es verstehe nur noch die Registrierungsnummer an jedes Modell.
Ausführung der Beschilderung wohl noch nicht geklärt.
 

Datterich

Mitglied
hat alles immer zwei Seiten und ich will hier die EU und ihre lustigen Auswüchse auch nicht verteidigen, aber
(1) ich bin beruflich sehr viel mit dem echten Flugzeug unterwegs und wie oft im Bereich Flughafen Frankfurt irgendein Dödel mit seiner Drohne in der Anflugschneise rum fliegt ist schon beeindruckend. Wenn man selbst im Flugzeug sitzt ist das weniger lustig. Und dann noch mit irgendwelchen chinsischen Funken dran, die keinerlei Zulassung in der EU haben
(2) mir persönlich geht es ehrlich gesagt schon auf den Zünder, wenn mit der Drohne über unserem Wohngebiet geflogen wird und man mal schaut, was "Nachbars" so am Pool oder im Garten machen.

Und ich denke mal darum ging es der EU. Dass die Modellflieger als "Beifang" in den Strudel geraten sind ist halt irgendwie doof, aber lass dir den Einstieg nicht vermiesen. Ich habe auch erst dieses Jahr damit angefangen (Vorteil von Corona) und das ganze hat Suchtpotential, weil sehr viel Spaß
ich frage mich wie so eine kleine Drohne im Flugbereich eines Verkehrsflughafen überhaupt bemerkt wird ? Einen Radarschatten wird sie wohl nicht erzeugen ?
 
D

Deleted member 5600

Gast
Mich erinnert das, wie in vielen anderen Bereichen, an Robin Hood und Co bzw dem damaligen und immer noch bestehenen Jagdverbot.

Es darf halt nur der König / königliche Jäger jagen.
Es darf nur der Berufsfischer und jetzt nur noch der Industriefischer fischen.
Es darf nur die Behörde Waffen tragen oder die Hürden sind hoch (Verein, …)
Es darf bald nur noch die Behörde oder Industrie fliegen.
Amateurfunk wird wahrscheinlich auch bald abgesägt.
………...
Eine Neuregelung bedeutet fast immer eine Einschränkung und oder Verbot oder ein so schwer machen, daß es keiner mehr macht.
Über den Preis hat man nun auch eine Stellschraube. Man kann jetzt den Preis beliebig erhöhen, bis keiner mehr eine Zulassung beantragt ...

Sorry aber ich sehe das SEHR finster.

Gruß Play
 
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