D
Deleted member 1492
Gast
Jeder der ein möglichst vorbildgetreues Modellboot baut, wird auch Wert auf eine Beleuchtung wie beim Original legen.
Die gesetzlichen Vorgaben dazu sind genau festgelegt und können vom Modellbauer mit etwas Geschick leicht realisiert werden.
An dieser Stelle geht es ausschließlich um diese Vorgaben, nicht um die technische Realisierung, die gehört in den Bereich Elektronik.
Lichterführung bei Wasserfahrzeugen, Teil 1:
Beschaffenheit der Lichter
Aufgabe der Lichterführung ist es, Fahrzeuge bei Nacht zu erkennen und Auskunft über ihre Art und den derzeitigen Betriebszustand zu geben.
Dazu werden Rundum-Lichter und Sektoren-Lichter eingesetzt. Die Rundum-Lichter sind natürlich rundum zu sehen.
Wenn aber ein Mast im Weg steht, kommt es zwangsläufig zu einer Abschattung. Diese darf nicht größer als 6° sein.
Sektoren-Lichter sind nicht von allen Seiten zu sehen, ihre waagerechte Lichtverteilung ist eingeschränkt.
Die Einteilung der Sektoren ist jeweils auf den Bildern zu erkennen.
Die Abgrenzung der Sektoren ist technisch natürlich nicht ganz scharf zu machen.
Somit gilt für Topp-, Seiten- und Heck-Lichter dass sie innerhalb weiterer 5° zu jeder Seite in ihrer Intensität bis auf 'Null' abnehmen.
Eine Ausnahme bilden die Seiten-Lichter. Diese müssen in Richtung "Fahrt voraus" innerhalb von 3° bis auf 'Null' abfallen.
Durch den kleinen Überscheinwinkel sind von vorn je nach Fahrtrichtung zeitweise beide Seitenlichter zu sehen.
Für die senkrechte Lichtverteilung gilt, dass bis 25° über und unter der Horizontaltebene mindestens 50% der vorgeschriebenen Lichtstärke vorhanden sein muss.
Somit ist sicher gestellt, dass bei Krängung des Fahrzeugs noch hinreichend Licht abgestrahlt wird.
Die vorgeschriebene Lichtstärke wird als "Tragweite" angegeben.
Dieser Wert gibt an, wie weit ein Licht bei definierten Bedingungen zu sehen sein muss.
Die Angabe erfolgt beim Original in Seemeilen (sm, 1sm=1852m).
Die Mindesttragweite für Fahrzeuge ab 50m Länge beträgt für das Topp-Licht 6sm und für alle anderen Lichter 3sm.
Für kürzere Fahrzeuge sind die erforderlichen Tragweiten etwas geringer. Diese Entfernungen sind für Modelle natürlich unwichtig.
Zu den Vorschriften für die Anwendung der Lichter: Die "Grundausstattung" mit Seiten-Lichtern, Topp- und Heck-Licht ist bekannt.
Es gibt allerdings Beleuchtungszustände, die einen bestimmten Betriebszustand des Fahrzeugs anzeigen oder eine bestimmte Fahrzeugart kennzeichnen.
Damit ist das Fischereifahrzeug ebenso gleich zu erkennen wie die Fähre auf dem Nord-Ostsee-Kanal.
Für die Darstellung werden die Schiffe (nicht maßstäblich) von vorn und von der Backbordseite gezeigt.
Maschinenfahrzeuge
Man unterscheidet zwischen Maschinenfahrzeugen bis 50m und Maschinenfahrzeugen ab 50m.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb bis 50m Länge führen bei Fahrt durchs Wasser ein Topp-Licht im vorderen Teil, Seiten-Lichter und ein Heck-Licht.
Das Bild zeigt ein solches Schiff. Dies ist die "Standardausrüstung" die möglichst geführt werden soll.
Für Schiffe unter 20m sind die Regeln etwas lascher, bis hin zum Fahrzeug unter 7m und 7kn Höchstgeschwindigkeit wo ein Rundum-Licht allein ausreicht.
Schiffe ab einer Länge von 50m müssen ein weiteres Topp-Licht führen. Dies ist um mindestens die halbe Fahrzeuglänge "achterlicher" anzubringen.
Außerdem muss es höher als das vordere Topp-Licht angebracht sein. Auf dem Bild ist die Anbringung beispielhaft an einem "Kümo" gezeigt.
Manövrierunfähigkeit
Ist ein Fahrzeug manövrierunfähig (z.B. durch Havarie), so werden bei Nacht zwei rote Rundum-Lichter übereinander gezeigt.
Macht das Fahrzeug dennoch Fahrt durch Wasser (Bild), so sind zusätzlich die Seitenlichter und das Hecklicht in Betrieb. Die Topp-Lichter sind aus!
Tiefgangbehinderung
Fahrzeuge, die im Verhältnis zur verfügbaren Fahrwassertiefe stark behindert sind, zeigen dies durch drei rote Rundum-Lichter übereinander an.
Diese Lichter werden zusätzlich zu denen eines Maschinenfahrzeugs gezeigt und zwar sobald das Fahrzeug in Fahrt ist, also unabhängig von der Fahrt durchs Wasser.
Manövrierbehinderung
Manövrierbehinderung mit Fahrt durch Wasser, z. B. Baggerschiff o.ä..
Das liegt vor, wenn ein Fahrzeug durch die Art seines Einsatzes behindert ist und nicht frei manövrieren kann.
Die Manövrierbehinderung wird durch 3 Rundum-Lichter Rot-Weiß-Rot übereinander angezeigt.
Bei Fahrt durchs Wasser kommen noch die entsprechenden Lichter hinzu wie bei dem Tonnenleger im Bild.
Bagger oder andere Fahrzeuge die Unterwasserarbeiten durchführen zeigen zwei grüne Rundum-lichter übereinander an der passierbaren Seite.
Die nicht passierbare Seite ist durch zwei rote Rundum-lichter gekennzeichnet. Das Bild zeigt ein derartiges Fahrzeug.
In der Seitenansicht kann man auch das rote Licht der nicht passierbaren Seite erkennen.
Vor Anker
Fahrzeuge vor Anker werden nachts mit einem weißen Rundum-Licht im vorderen Teil und
mit einem weißen Rundum-Licht im hinteren Teil (niedriger als vorn) gekennzeichnet.
Bei Fahrzeugen unter 50m Länge genügt ein Rundum-Licht.
Zusätzlich darf die Deckbeleuchtung eingeschaltet werden.
Bei Fahrzeugen, die länger als 100m sind ist dies Pflicht.
Vor Anker mit Lotse im Dienst
Ist ein Lotse im Dienst und liegt sein Fahrzeug vor Anker, so wird zusätzlich zum Ankerlicht noch die entsprechende Kennung geführt.
Also 2 Rundum-Lichter übereinander Weiß-Rot.
Auf Grund
Ein Fahrzeug, dass zum Ankerlicht noch zwei Rundum-Lichter Rot-Rot führt, zeigt damit den Zustand "Auf Grund" an.
Bei Krabbenkuttern im Wattenmeer ist diese Situation nicht selten und teilweise sogar beabsichtig.
Einsatzfahrzeuge
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes (Küstenwache, Wasserschutzpolizei, Zoll etc.) führen bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ein blaues Funkel-Licht.
Die Taktrate liegt bei 120 /Minute. Dieses Licht wird zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Lichtern geführt.
Weiter in Teil 2.
Die gesetzlichen Vorgaben dazu sind genau festgelegt und können vom Modellbauer mit etwas Geschick leicht realisiert werden.
An dieser Stelle geht es ausschließlich um diese Vorgaben, nicht um die technische Realisierung, die gehört in den Bereich Elektronik.
Lichterführung bei Wasserfahrzeugen, Teil 1:
Beschaffenheit der Lichter
Aufgabe der Lichterführung ist es, Fahrzeuge bei Nacht zu erkennen und Auskunft über ihre Art und den derzeitigen Betriebszustand zu geben.
Dazu werden Rundum-Lichter und Sektoren-Lichter eingesetzt. Die Rundum-Lichter sind natürlich rundum zu sehen.
Wenn aber ein Mast im Weg steht, kommt es zwangsläufig zu einer Abschattung. Diese darf nicht größer als 6° sein.
Sektoren-Lichter sind nicht von allen Seiten zu sehen, ihre waagerechte Lichtverteilung ist eingeschränkt.
Die Einteilung der Sektoren ist jeweils auf den Bildern zu erkennen.
Die Abgrenzung der Sektoren ist technisch natürlich nicht ganz scharf zu machen.
Somit gilt für Topp-, Seiten- und Heck-Lichter dass sie innerhalb weiterer 5° zu jeder Seite in ihrer Intensität bis auf 'Null' abnehmen.
Eine Ausnahme bilden die Seiten-Lichter. Diese müssen in Richtung "Fahrt voraus" innerhalb von 3° bis auf 'Null' abfallen.
Durch den kleinen Überscheinwinkel sind von vorn je nach Fahrtrichtung zeitweise beide Seitenlichter zu sehen.
Für die senkrechte Lichtverteilung gilt, dass bis 25° über und unter der Horizontaltebene mindestens 50% der vorgeschriebenen Lichtstärke vorhanden sein muss.
Somit ist sicher gestellt, dass bei Krängung des Fahrzeugs noch hinreichend Licht abgestrahlt wird.
Die vorgeschriebene Lichtstärke wird als "Tragweite" angegeben.
Dieser Wert gibt an, wie weit ein Licht bei definierten Bedingungen zu sehen sein muss.
Die Angabe erfolgt beim Original in Seemeilen (sm, 1sm=1852m).
Die Mindesttragweite für Fahrzeuge ab 50m Länge beträgt für das Topp-Licht 6sm und für alle anderen Lichter 3sm.
Für kürzere Fahrzeuge sind die erforderlichen Tragweiten etwas geringer. Diese Entfernungen sind für Modelle natürlich unwichtig.
Zu den Vorschriften für die Anwendung der Lichter: Die "Grundausstattung" mit Seiten-Lichtern, Topp- und Heck-Licht ist bekannt.
Es gibt allerdings Beleuchtungszustände, die einen bestimmten Betriebszustand des Fahrzeugs anzeigen oder eine bestimmte Fahrzeugart kennzeichnen.
Damit ist das Fischereifahrzeug ebenso gleich zu erkennen wie die Fähre auf dem Nord-Ostsee-Kanal.
Für die Darstellung werden die Schiffe (nicht maßstäblich) von vorn und von der Backbordseite gezeigt.
Maschinenfahrzeuge
Man unterscheidet zwischen Maschinenfahrzeugen bis 50m und Maschinenfahrzeugen ab 50m.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb bis 50m Länge führen bei Fahrt durchs Wasser ein Topp-Licht im vorderen Teil, Seiten-Lichter und ein Heck-Licht.
Das Bild zeigt ein solches Schiff. Dies ist die "Standardausrüstung" die möglichst geführt werden soll.
Für Schiffe unter 20m sind die Regeln etwas lascher, bis hin zum Fahrzeug unter 7m und 7kn Höchstgeschwindigkeit wo ein Rundum-Licht allein ausreicht.
Schiffe ab einer Länge von 50m müssen ein weiteres Topp-Licht führen. Dies ist um mindestens die halbe Fahrzeuglänge "achterlicher" anzubringen.
Außerdem muss es höher als das vordere Topp-Licht angebracht sein. Auf dem Bild ist die Anbringung beispielhaft an einem "Kümo" gezeigt.
Manövrierunfähigkeit
Ist ein Fahrzeug manövrierunfähig (z.B. durch Havarie), so werden bei Nacht zwei rote Rundum-Lichter übereinander gezeigt.
Macht das Fahrzeug dennoch Fahrt durch Wasser (Bild), so sind zusätzlich die Seitenlichter und das Hecklicht in Betrieb. Die Topp-Lichter sind aus!
Tiefgangbehinderung
Fahrzeuge, die im Verhältnis zur verfügbaren Fahrwassertiefe stark behindert sind, zeigen dies durch drei rote Rundum-Lichter übereinander an.
Diese Lichter werden zusätzlich zu denen eines Maschinenfahrzeugs gezeigt und zwar sobald das Fahrzeug in Fahrt ist, also unabhängig von der Fahrt durchs Wasser.
Manövrierbehinderung
Manövrierbehinderung mit Fahrt durch Wasser, z. B. Baggerschiff o.ä..
Das liegt vor, wenn ein Fahrzeug durch die Art seines Einsatzes behindert ist und nicht frei manövrieren kann.
Die Manövrierbehinderung wird durch 3 Rundum-Lichter Rot-Weiß-Rot übereinander angezeigt.
Bei Fahrt durchs Wasser kommen noch die entsprechenden Lichter hinzu wie bei dem Tonnenleger im Bild.
Bagger oder andere Fahrzeuge die Unterwasserarbeiten durchführen zeigen zwei grüne Rundum-lichter übereinander an der passierbaren Seite.
Die nicht passierbare Seite ist durch zwei rote Rundum-lichter gekennzeichnet. Das Bild zeigt ein derartiges Fahrzeug.
In der Seitenansicht kann man auch das rote Licht der nicht passierbaren Seite erkennen.
Vor Anker
Fahrzeuge vor Anker werden nachts mit einem weißen Rundum-Licht im vorderen Teil und
mit einem weißen Rundum-Licht im hinteren Teil (niedriger als vorn) gekennzeichnet.
Bei Fahrzeugen unter 50m Länge genügt ein Rundum-Licht.
Zusätzlich darf die Deckbeleuchtung eingeschaltet werden.
Bei Fahrzeugen, die länger als 100m sind ist dies Pflicht.
Vor Anker mit Lotse im Dienst
Ist ein Lotse im Dienst und liegt sein Fahrzeug vor Anker, so wird zusätzlich zum Ankerlicht noch die entsprechende Kennung geführt.
Also 2 Rundum-Lichter übereinander Weiß-Rot.
Auf Grund
Ein Fahrzeug, dass zum Ankerlicht noch zwei Rundum-Lichter Rot-Rot führt, zeigt damit den Zustand "Auf Grund" an.
Bei Krabbenkuttern im Wattenmeer ist diese Situation nicht selten und teilweise sogar beabsichtig.
Einsatzfahrzeuge
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes (Küstenwache, Wasserschutzpolizei, Zoll etc.) führen bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ein blaues Funkel-Licht.
Die Taktrate liegt bei 120 /Minute. Dieses Licht wird zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Lichtern geführt.
Weiter in Teil 2.
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