Ingohp
Mitglied
Das verlinkte Video finde ich zu 90% ganz gut. Es kommt aber halt nicht zur Sprache, dass man wissen sollte, was man tut, wenn man sich schon nicht an die VDE hält. Natürlich hat er aber Recht, wenn er diesen speziellen Einspeisestecker für Blösinn hält. Das sehe ich auch so. Das ist eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Installateure, die gleichzeitig den bürokratischen Aufwand für die Netzbetreiber unterdrücken soll, weil dann halt weniger Leute so eine Anlage bauen (nicht böswillig, sondern weil die Bilanzkreise stimmen müssen und der Strom nicht immer zu 100% im eigenen Haus verbraucht wird). Das ist jedenfalls mein persönlicher Eindruck. Leider hat er nicht so viel Recht, bei der Behauptung, man kann zu Hause machen, was man will und es schreibt einem Niemand was vor.
Alles beginnt mit der EU Verordnung 2016/631, die in der EU geltendes Recht ist. Wie leider bei allen Gesetzen kann man sich drüber streiten, was damit gemeint ist, denn dort steht, dass Erzeugungsanlagen < 0,8 kW nicht signifikant sind. Trotzdem wird in Artikel 13 beschrieben, was so eine Anlage können muss. An verschiedenen Stellen werden die einzelnen Länder auch ermächtigt, in Zusammenarbeit mit allen Akteuren, also Herstellern, Installateure und Netzbetreibern Regeln zu erlassen, an die sich in dem Land Jeder zu halten hat. Meines Wissens sind die mittlerweile auch gerichstfest. Kaum ein Netzbetreiber wird aber vor Gericht ziehen, weil ein Anschlussnehmer eine Balkonanlage in seine Schukosteckdose steckt. Das ist auch kein hinreichender Grund, einen Anschluss abzuschalten, wenn in diesem Zusammenhang nicht Leib und Leben oder andere Anschlussnutzer gefährdet sind, was nicht passieren sollte, weil die Dinger ja CE Zeichen haben, was nachweist, dass sie Artikel 13 und die länderspezifischen Regeln einhalten. Sonst dürften die Anlagen hier gar nicht verkauft werden. Gleichzeitig wird in Artikel 29 in geltendes Recht gegossen, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage dem Netzbetreiber die Einhaltung aller Anforderungen nachweist und ein Betriebserlaubnisverfahren durchläuft. Dieses Verfahren ist dann wieder in der VDE-AR-N 4105 niedergheschrieben und in den Ergänzungen bzw. Anmelderegularien der einzelnen VNB festgelegt. Wie die 4105 jetzt auf die Grenze von 600 VA kommt, weiß ich nicht, denn aus der EU-Verordnung gehen nur 800 W hervor. Möglicherweise wegen der bei Anlagen unter 30 kW möglichen 70% Regelung. Dann müssten es aber 560 VA sein und keine 600. Das ist eine Einschränkung, die ich eher nicht für gerichtsfest halte. Aber ich bin kein Anwalt, sondern Ingenieur und vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, heißt es.
Was gar nicht geht, ist 12 solcher Anlagen an einem Anschluss zu kombinieren. Das nimmt er leider sehr sportlich. Denn damit wird dann auf jeden Fall gegen geltendes Recht verstoßen, wenn die 12 Anlagen nicht im Abstand von 12 Montane gebaut werden, was dann ja 12 Jahre dauern würde.
Jetzt habe ich glaube ich genug zu dem Thema geschrieben. Es sollte nur deutlich werden, dass es vom zuständigen VNB abhängt, ob man so eine Anlage einfach anschließen kann, oder mit Ärger rechnen muss, weil sie einem Ärger machen können, wenn sie das wirklich wollen. Das ganze Thema ist leider extrem komplex und aus meiner Erfahrung kennen selbst viele Installateure nicht hinreichend die Anschlussregeln, was die Zulassung solcher Anlagen (>=135 kW) oft unnötig sehr in die Länge zieht.
Alles beginnt mit der EU Verordnung 2016/631, die in der EU geltendes Recht ist. Wie leider bei allen Gesetzen kann man sich drüber streiten, was damit gemeint ist, denn dort steht, dass Erzeugungsanlagen < 0,8 kW nicht signifikant sind. Trotzdem wird in Artikel 13 beschrieben, was so eine Anlage können muss. An verschiedenen Stellen werden die einzelnen Länder auch ermächtigt, in Zusammenarbeit mit allen Akteuren, also Herstellern, Installateure und Netzbetreibern Regeln zu erlassen, an die sich in dem Land Jeder zu halten hat. Meines Wissens sind die mittlerweile auch gerichstfest. Kaum ein Netzbetreiber wird aber vor Gericht ziehen, weil ein Anschlussnehmer eine Balkonanlage in seine Schukosteckdose steckt. Das ist auch kein hinreichender Grund, einen Anschluss abzuschalten, wenn in diesem Zusammenhang nicht Leib und Leben oder andere Anschlussnutzer gefährdet sind, was nicht passieren sollte, weil die Dinger ja CE Zeichen haben, was nachweist, dass sie Artikel 13 und die länderspezifischen Regeln einhalten. Sonst dürften die Anlagen hier gar nicht verkauft werden. Gleichzeitig wird in Artikel 29 in geltendes Recht gegossen, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage dem Netzbetreiber die Einhaltung aller Anforderungen nachweist und ein Betriebserlaubnisverfahren durchläuft. Dieses Verfahren ist dann wieder in der VDE-AR-N 4105 niedergheschrieben und in den Ergänzungen bzw. Anmelderegularien der einzelnen VNB festgelegt. Wie die 4105 jetzt auf die Grenze von 600 VA kommt, weiß ich nicht, denn aus der EU-Verordnung gehen nur 800 W hervor. Möglicherweise wegen der bei Anlagen unter 30 kW möglichen 70% Regelung. Dann müssten es aber 560 VA sein und keine 600. Das ist eine Einschränkung, die ich eher nicht für gerichtsfest halte. Aber ich bin kein Anwalt, sondern Ingenieur und vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, heißt es.
Was gar nicht geht, ist 12 solcher Anlagen an einem Anschluss zu kombinieren. Das nimmt er leider sehr sportlich. Denn damit wird dann auf jeden Fall gegen geltendes Recht verstoßen, wenn die 12 Anlagen nicht im Abstand von 12 Montane gebaut werden, was dann ja 12 Jahre dauern würde.
Jetzt habe ich glaube ich genug zu dem Thema geschrieben. Es sollte nur deutlich werden, dass es vom zuständigen VNB abhängt, ob man so eine Anlage einfach anschließen kann, oder mit Ärger rechnen muss, weil sie einem Ärger machen können, wenn sie das wirklich wollen. Das ganze Thema ist leider extrem komplex und aus meiner Erfahrung kennen selbst viele Installateure nicht hinreichend die Anschlussregeln, was die Zulassung solcher Anlagen (>=135 kW) oft unnötig sehr in die Länge zieht.
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