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Die neue Drohnenverordnung - Flyer

Hubipilot

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$21d geht es um die amtlich anerkannten Stellen die eine Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse/Fertigkeiten ausstellen dürfen. Das hat nichts mit "Gewerblichen" zu tun.
Bist du dir da sicher? Laut einem Post in einem der Nachbaruniversen brauchen nur die gewerblichen den 21d. Für uns privaten Modellflieger ist der 21e relevant. So verstehe ich das bisher. Da wir ja auch über 100m hinaus wollen. Zumindestens die mit Segelfliegern.

...Uwe
 

_ulie_

Mitglied
Je mehr man die betreffenden Gesetze liest, desto mehr Gaga wird man :confused: Sorry.
Nach mehrmaligen hin und her lesen, stimme ich Dir zu Uwe.



Ich zitiere hier mal den Text von uavdach.org, dort ist es ganz gut erklärt.


Der Nachweis wird erbracht durch

  1. eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder eine beglaubigte Kopie derselben,
  2. eine Bescheinigung über eine bestandene Prüfung von einer nach § 21d LuftVO vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle, der sogenannten Kenntnisnachweis-Prüfung, oder
  3. eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e LuftVO, soweit die Bescheinigung nur zum Betrieb eines Flugmodells verwendet wird.

Die Bescheinigung einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO wird von dieser nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre.

Die Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband (DMFV, DAeC) gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 3 LuftVO für Flugmodelle wird von einem sachkundigen Benannten eines beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung fest.

Ein Kenntnisnachweis ist nicht erforderlich, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die einem Luftsportverein eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.

D) Höhenbeschränkung von 100 m

Für unbemannte Luftfahrzeuge gilt grundsätzlich eine Höhenbeschränkung von 100 m (§ 21b Abs. 1 Nr. 8 LuftVO). Sofern es sich bei dem unbemannten Luftfahrzeug nicht um einen Multicopter handelt, gilt die Höhenbeschränkung nicht für Steuerer, die eine Pilotenlizenz haben oder über einen Kenntnisnachweis nach § 21a Abs. 4 LuftVO verfügen.

Quelle: https://www.uavdach.org/aktuell/DrohnenVO.html
 
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